Satzung

Präambel

  1. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
  2. Sie wollen mitwirken an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
  3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
  4. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
  5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
  6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

§ 1 Name und Grundlagen

  1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz,
    sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Barsinghausen e.V.
    Kurzbezeichnung: NaturFreunde Barsinghausen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Barsinghausen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  4. Der Verein bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen
    Gesellschaftsordnung und ist aktiv im Natur- und Umweltschutz.
  5. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist
    parteipolitisch und religiös unabhängig.
  6. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz,
    sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Niedersachsen e.V. und über diese
    Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der NaturFreunde
    Internationale (NFI).
  7. Der Verein verpflichtet sich die Satzung der NaturFreunde Deutschlands e.V. und des
    Landesverbandes Niedersachsen e.V. als rechtsverbindlich anzuerkennen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit
    dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern. Der
    Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und
    Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt
    der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
  2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:
    • a. generationenübergreifende Angebote für Bildung und Begegnung,
    • b. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung
      des Umweltschutzes,
    • c. die Förderung des Sports,
    • d. die Förderung der Jugendhilfe,
    • e. die Förderung von Kunst und Kultur
    • f. der Förderung der Natur- und Heimatkunde
    • g. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
      und des Völkerverständigungsgedankens
    • h. die Förderung der Altenhilfe.

§ 3 Tätigkeiten

  1. Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:
    • a. die Förderung der Partizipation und Zusammenarbeit aller Generationen im Rahmen
      der Vereinsaktivitäten, z.B. in gemeinsamen Projekten, durch die ideelle und
      finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der NaturFreundejugend
      Deutschlands sowie durch die Förderung des Erhaltens und Betreibens von
      Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und NaturFreundehäusern als Anlaufstellen des
      Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und
      Informationsstätten
    • b. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung
      des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports, der
      Unterhaltung, dem Auf- und Ausbau von Wanderwegen und NaturFreundehäusern
      als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an
      modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes,
    • c. die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter
      besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. des alpinen
      Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns,
    • d. die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von
      Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung an
      entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen oder
      Umweltseminaren,
    • e. die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller
      Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen und Wettbewerben und die
      Organisation von Fachgruppen, z. B. von Foto-, Musik- und Tanzgruppen,
      Orchestern und Ausstellungen,
    • f. die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei
      Seminaren und Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen
      entsprechender Sammlungen u. a. in NaturFreundehäusern,
    • g. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
      und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der NaturFreunde
      Internationale und Mitwirkung z. B. bei grenzübergreifenden Projekten des Natur-
      und Landschaftsschutzes wie der „Landschaft des Jahres“ und internationaler
      Jugendbegegnungen

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Gliederung der NaturFreunde
    Deutschlands e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für einen der gemeinnützigen
    Zwecke:
    • a. Förderung generationenübergreifender Angebote,
    • b. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
    • c. der Förderung des Umweltschutzes
    • d. der Förderung des Sports
    • e. der Förderung der Bildung und Erziehung
    • f. der Förderung von Kunst und Kultur
    • g. der Förderung der Natur- und Heimatkunde
    • h. der Förderung internationaler Gesinnung
    • i. der Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
      Völkerverständigungsgedankens
    • im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat

§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine

  1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
  2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen/
    Fachbereiche“ des Landesverbandes. (siehe Anlage)
  3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und
    Verwaltung der NaturFreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige
    Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine und andere
    Rechtsformen übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1–4
    dieser Satzung.

§ 6 Kinder- und Jugendarbeit

  1. In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der NaturFreundejugend Deutschlands bis zur
    Vollendung des 27. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für
    aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen
    zusammen. Sie führt die Bezeichnung: NaturFreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe
    Barsinghausen.
  2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der
    NaturFreundejugend Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der
    NaturFreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt
    werden.
  3. Die Kinder- und Jugendgruppe kann eine eigene Kasse führen, die der Überwachung der
    Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt.

§ 7 Finanzierung der Arbeit

  1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
    • a. Mitgliedsbeiträgen
    • b. Spenden und Sammlungen
    • c. Zuschüssen
    • d. Veranstaltungen
    • e. Vermietungen und Verpachtungen
    • und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter
    Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde
    Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
  3. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan
    aufzustellen und eine Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 8 Aufnahme und Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Kinder unter 14 Jahren werden nur in
    Verbindung mit mindestens einem Elternteil aufgenommen.
  2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist schriftlich zu erklären.
  3. Den Mitgliedern ist bei ihrem Eintritt die Satzung auszuhändigen.
  4. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und ist schriftlich bis zum 31.10. des Jahres
    dem Vorstand zu erklären.
  5. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds enden im Falle eines Austritts erst mit dem Ende
    der Mitgliedschaft zum Jahresende.
  6. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden.
    Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der
    Jahreshauptversammlung. Über die Aufnahme entscheidet Vorstand mit einfacher
    Mehrheit.
  7. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der
    NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.

§ 9 Rechte

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der
    Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die
    Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen
    des Verbandes zu nutzen und zu empfangen.
  2. Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der
    Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB
    § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt
    werden. Es ist nicht übertragbar.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand,
    bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung
    behandeln zu lassen.
  4. Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.

§ 10 Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.
  2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu
    entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die
    Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
  3. Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem
    Vorstand mitzuteilen.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
    • a. Durch Tod
    • b. Durch freiwilligen Austritt
      Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem
      Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.10. mitzuteilen.
    • c. Durch Streichung
      • Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht
        bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der Mitgliederliste
        gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus
        dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden.
      • Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied
        unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der
        Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels
        eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
      • Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim
        Ortsgruppen Schiedsgericht möglich.

§ 12 Organe der Ortsgruppen

  1. Organe der Ortsgruppen sind:
    • a. die Jahreshauptversammlung (§ 13)
    • b. der Vorstand (§ 14)
    • c. der erweiterte Vorstand (§ 14.7)
    • d. die Revision (§ 15)

§ 13 Jahreshauptversammlung

  1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Einberufung jeder Jahreshauptversammlung geschieht durch den Vorstand der
    Ortsgruppe. Den Mitgliedern wird die Einladung 4 Wochen vorher schriftlich, unter
    Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zur Kenntnis gebracht.
  3. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
    wurde.
  4. Eine außerordentliche JHV muss durchgeführt werden auf Antrag:
    • a. des erweiterten Vorstandes
    • b. der Revision oder
    • c. mindestens einem Drittel der Mitglieder.
    • Die Durchführung geschieht wie bei der ordentlichen JHV spätestens 6 Wochen nach
      Antrag.
  5. Den Vorsitz der JHV führt der 1. oder der 2. OG-Vorsitzende oder ein von der
    Versammlung gewähltes Präsidium.
  6. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über:
    • a. Tagesordnung und Geschäftsordnung
    • b. den Jahresbericht und die Rechnung für das abgelaufene Jahr
    • c. die Entlastung des Vorstandes
    • d. die vorliegenden Anträge und die Höhe des Jahresbeitrages e. die Neuwahl des
      Vorstandes
    • e. die Wahl der Revision
    • f. die Bestätigung des Jugendvorstandes und der Fachgruppenleiter
    • g. die Auflösung des Vereins.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Geschäftsordnung
    nichts anderes regelt. Ausnahmen bilden immer Satzungsänderungen und Auflösung,
    bzw. Austritt aus dem Landesverband.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, der/dem ersten Vorsitzenden und
    zwei Stellvertretern. Bei Erweiterung des Vorstands sind auch die weiteren
    Vorstandsmitglieder, unabhängig von ihrer Funktion, stellvertretend tätig.
  2. Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung kann der Vorstand um weitere Mitglieder
    erweitert werden.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch
    jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit der
    Vorstandsmitglieder verlängert sich jedoch darüber hinaus bis zu einer wirksamen Neu-
    oder Wiederwahl; dies gilt nicht für solche Vorstandsmitglieder, die bei Ablauf der
    regulären 2-jährigen Amtsdauer infolge Amtsniederlegung oder Widerruf der
    Vorstandsbestellung nicht mehr im Amt waren.
  5. Die Abgänger haben ihre Geschäftsunterlagen dem verbleibenden Vorstand
    zurückzuführen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist,
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. Wählbar für den Vorstand ist jedes Mitglied, welches mindestens ein Jahr aktiv dem
    Verein angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  8. Ein erweiterter Vorstand besteht aus dem Vorstand, sowie den Vertretern der
    Fachgruppen den Jugend- und Kindergruppenleitern bzw. Leiterinnen.
  9. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder vom Stattfinden
    der Sitzung unterrichtet wurden und die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  10. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des erweiterten Vorstandes sind durch
    Niederschriften zu beurkunden.
  11. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht mindestens aus der/dem 1. Vorsitzenden
    und zwei Stellvertretern. Weitere Vorstandsmitglieder können bestellt werden. Jeweils
    zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§ 15 Revision

  1. Zur Ausübung der Revision erfolgt die Wahl von mindestens 3 Revisoren, immer aber
    einer ungeraden Anzahl die Mitglieder der Ortsgruppe sein müssen, in der
    Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jähren, Neuwahlen können in jeder
    Ortsgruppenversammlung stattfinden.
  2. Die Revision hat das Recht, den Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes
    und aller aus derselben hervorgegangenen Arbeitsausschüsse mit beratender Stimme
    beizuwohnen: Sie hat die Pflicht, die genaue Einhaltung der Satzung zu überwachen, die
    Geschäftsführung sowie die Kassenführung zu überprüfen und in der
    Jahreshauptversammlung über ihren Befund Bericht zu erstatten.
  3. Auf Beschluss der Revision hat der Vorstand in dringenden Fällen binnen 6 Wochen eine
    außerordentliche Jahreshauptsammlung einzuberufen.

§ 16 Schiedsgericht

  1. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-,
    Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
  2. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der
    jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V.
  3. Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei
    Ersatzmitgliedern. Es wird bei Bedarf gebildet.

§17 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung der Ortsgruppe kann nur bei Dreiviertelmehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

§ 18 Auflösung der Ortsgruppe

  1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene
    Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind,
    beschlossen werden.
  2. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
    Mitglieder
  3. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und
    Verbindlichkeiten der nächst höheren gemeinnützigen Gliederung der NaturFreunde zu,
    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 zu
    verwenden hat.
  4. Die Festlegung einer anderen begünstigten Gliederung der NaturFreunde Deutschlands
    kann in der Auflösungsversammlung durch Beschluss von mindestens Dreiviertel der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  5. Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die
    ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen
    Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.
  6. Die Landesleitung ist von dieser Versammlung mindestens vier Wochen vorher zu
    benachrichtigen.
  7. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Ortsgruppe oder der nicht ordnungsgemäßen
    Fortführung der Geschäfte kann die Auflösung auch mit Zustimmung des
    Landesverbandes verfügt, oder von einer Landeskonferenz beschlossen werden.

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe
  3. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. 06. 2022 beschlossen.
  4. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
  5. Die Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter der Nummer VR
    140005 eingetragen