Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
Sie wollen mitwirken an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
§ 1 Name und Grundlagen
Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Barsinghausen e.V. Kurzbezeichnung: NaturFreunde Barsinghausen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Barsinghausen.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung und ist aktiv im Natur- und Umweltschutz.
Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Niedersachsen e.V. und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der NaturFreunde Internationale (NFI).
Der Verein verpflichtet sich die Satzung der NaturFreunde Deutschlands e.V. und des Landesverbandes Niedersachsen e.V. als rechtsverbindlich anzuerkennen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:
a. generationenübergreifende Angebote für Bildung und Begegnung,
b. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,
c. die Förderung des Sports,
d. die Förderung der Jugendhilfe,
e. die Förderung von Kunst und Kultur
f. der Förderung der Natur- und Heimatkunde
g. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
h. die Förderung der Altenhilfe.
§ 3 Tätigkeiten
Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:
a. die Förderung der Partizipation und Zusammenarbeit aller Generationen im Rahmen der Vereinsaktivitäten, z.B. in gemeinsamen Projekten, durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der NaturFreundejugend Deutschlands sowie durch die Förderung des Erhaltens und Betreibens von Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und NaturFreundehäusern als Anlaufstellen des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätten
b. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports, der Unterhaltung, dem Auf- und Ausbau von Wanderwegen und NaturFreundehäusern als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes,
c. die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. des alpinen Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns,
d. die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung an entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen oder Umweltseminaren,
e. die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen und Wettbewerben und die Organisation von Fachgruppen, z. B. von Foto-, Musik- und Tanzgruppen, Orchestern und Ausstellungen,
f. die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen entsprechender Sammlungen u. a. in NaturFreundehäusern,
g. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der NaturFreunde Internationale und Mitwirkung z. B. bei grenzübergreifenden Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes wie der „Landschaft des Jahres“ und internationaler Jugendbegegnungen
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Gliederung der NaturFreunde Deutschlands e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für einen der gemeinnützigen Zwecke:
a. Förderung generationenübergreifender Angebote,
b. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
c. der Förderung des Umweltschutzes
d. der Förderung des Sports
e. der Förderung der Bildung und Erziehung
f. der Förderung von Kunst und Kultur
g. der Förderung der Natur- und Heimatkunde
h. der Förderung internationaler Gesinnung
i. der Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat
§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine
Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen/ Fachbereiche“ des Landesverbandes. (siehe Anlage)
Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der NaturFreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine und andere Rechtsformen übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1–4 dieser Satzung.
§ 6 Kinder- und Jugendarbeit
In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der NaturFreundejugend Deutschlands bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt die Bezeichnung: NaturFreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Barsinghausen.
Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der NaturFreundejugend Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der NaturFreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.
Die Kinder- und Jugendgruppe kann eine eigene Kasse führen, die der Überwachung der Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt.
§ 7 Finanzierung der Arbeit
Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
a. Mitgliedsbeiträgen
b. Spenden und Sammlungen
c. Zuschüssen
d. Veranstaltungen
e. Vermietungen und Verpachtungen
und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresabrechnung vorzulegen.
§ 8 Aufnahme und Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Kinder unter 14 Jahren werden nur in Verbindung mit mindestens einem Elternteil aufgenommen.
Der Beitritt zur Ortsgruppe ist schriftlich zu erklären.
Den Mitgliedern ist bei ihrem Eintritt die Satzung auszuhändigen.
Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und ist schriftlich bis zum 31.10. des Jahres dem Vorstand zu erklären.
Die Rechte und Pflichten des Mitglieds enden im Falle eines Austritts erst mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Jahresende.
Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Jahreshauptversammlung. Über die Aufnahme entscheidet Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.
§ 9 Rechte
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen und zu empfangen.
Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.
Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand, bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.
Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.
§ 10 Pflichten
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.
Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a. Durch Tod
b. Durch freiwilligen Austritt Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.10. mitzuteilen.
c. Durch Streichung
Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden.
Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Ortsgruppen Schiedsgericht möglich.
§ 12 Organe der Ortsgruppen
Organe der Ortsgruppen sind:
a. die Jahreshauptversammlung (§ 13)
b. der Vorstand (§ 14)
c. der erweiterte Vorstand (§ 14.7)
d. die Revision (§ 15)
§ 13 Jahreshauptversammlung
Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung jeder Jahreshauptversammlung geschieht durch den Vorstand der Ortsgruppe. Den Mitgliedern wird die Einladung 4 Wochen vorher schriftlich, unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zur Kenntnis gebracht.
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Eine außerordentliche JHV muss durchgeführt werden auf Antrag:
a. des erweiterten Vorstandes
b. der Revision oder
c. mindestens einem Drittel der Mitglieder.
Die Durchführung geschieht wie bei der ordentlichen JHV spätestens 6 Wochen nach Antrag.
Den Vorsitz der JHV führt der 1. oder der 2. OG-Vorsitzende oder ein von der Versammlung gewähltes Präsidium.
Die Jahreshauptversammlung entscheidet über:
a. Tagesordnung und Geschäftsordnung
b. den Jahresbericht und die Rechnung für das abgelaufene Jahr
c. die Entlastung des Vorstandes
d. die vorliegenden Anträge und die Höhe des Jahresbeitrages e. die Neuwahl des Vorstandes
e. die Wahl der Revision
f. die Bestätigung des Jugendvorstandes und der Fachgruppenleiter
g. die Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes regelt. Ausnahmen bilden immer Satzungsänderungen und Auflösung, bzw. Austritt aus dem Landesverband.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, der/dem ersten Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Bei Erweiterung des Vorstands sind auch die weiteren Vorstandsmitglieder, unabhängig von ihrer Funktion, stellvertretend tätig.
Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung kann der Vorstand um weitere Mitglieder erweitert werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder verlängert sich jedoch darüber hinaus bis zu einer wirksamen Neu- oder Wiederwahl; dies gilt nicht für solche Vorstandsmitglieder, die bei Ablauf der regulären 2-jährigen Amtsdauer infolge Amtsniederlegung oder Widerruf der Vorstandsbestellung nicht mehr im Amt waren.
Die Abgänger haben ihre Geschäftsunterlagen dem verbleibenden Vorstand zurückzuführen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Wählbar für den Vorstand ist jedes Mitglied, welches mindestens ein Jahr aktiv dem Verein angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ein erweiterter Vorstand besteht aus dem Vorstand, sowie den Vertretern der Fachgruppen den Jugend- und Kindergruppenleitern bzw. Leiterinnen.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder vom Stattfinden der Sitzung unterrichtet wurden und die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des erweiterten Vorstandes sind durch Niederschriften zu beurkunden.
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht mindestens aus der/dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Weitere Vorstandsmitglieder können bestellt werden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 15 Revision
Zur Ausübung der Revision erfolgt die Wahl von mindestens 3 Revisoren, immer aber einer ungeraden Anzahl die Mitglieder der Ortsgruppe sein müssen, in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jähren, Neuwahlen können in jeder Ortsgruppenversammlung stattfinden.
Die Revision hat das Recht, den Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und aller aus derselben hervorgegangenen Arbeitsausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen: Sie hat die Pflicht, die genaue Einhaltung der Satzung zu überwachen, die Geschäftsführung sowie die Kassenführung zu überprüfen und in der Jahreshauptversammlung über ihren Befund Bericht zu erstatten.
Auf Beschluss der Revision hat der Vorstand in dringenden Fällen binnen 6 Wochen eine außerordentliche Jahreshauptsammlung einzuberufen.
§ 16 Schiedsgericht
Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V.
Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Es wird bei Bedarf gebildet.
§17 Satzungsänderungen
Die Satzung der Ortsgruppe kann nur bei Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
§ 18 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten der nächst höheren gemeinnützigen Gliederung der NaturFreunde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 zu verwenden hat.
Die Festlegung einer anderen begünstigten Gliederung der NaturFreunde Deutschlands kann in der Auflösungsversammlung durch Beschluss von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.
Die Landesleitung ist von dieser Versammlung mindestens vier Wochen vorher zu benachrichtigen.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Ortsgruppe oder der nicht ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte kann die Auflösung auch mit Zustimmung des Landesverbandes verfügt, oder von einer Landeskonferenz beschlossen werden.
§ 19 Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. 06. 2022 beschlossen.
Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
Die Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter der Nummer VR 140005 eingetragen