Präambel
- Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
- Sie wollen mitwirken an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
- Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
- Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
- Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
- Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
§ 1 Name und Grundlagen
- Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz,
sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Barsinghausen e.V.
Kurzbezeichnung: NaturFreunde Barsinghausen e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Barsinghausen.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen
Gesellschaftsordnung und ist aktiv im Natur- und Umweltschutz.
- Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist
parteipolitisch und religiös unabhängig.
- Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz,
sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Niedersachsen e.V. und über diese
Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der NaturFreunde
Internationale (NFI).
- Der Verein verpflichtet sich die Satzung der NaturFreunde Deutschlands e.V. und des
Landesverbandes Niedersachsen e.V. als rechtsverbindlich anzuerkennen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit
dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern. Der
Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und
Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt
der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
- Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:
- a. generationenübergreifende Angebote für Bildung und Begegnung,
- b. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung
des Umweltschutzes,
- c. die Förderung des Sports,
- d. die Förderung der Jugendhilfe,
- e. die Förderung von Kunst und Kultur
- f. der Förderung der Natur- und Heimatkunde
- g. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens
- h. die Förderung der Altenhilfe.
§ 3 Tätigkeiten
- Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:
- a. die Förderung der Partizipation und Zusammenarbeit aller Generationen im Rahmen
der Vereinsaktivitäten, z.B. in gemeinsamen Projekten, durch die ideelle und
finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der NaturFreundejugend
Deutschlands sowie durch die Förderung des Erhaltens und Betreibens von
Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und NaturFreundehäusern als Anlaufstellen des
Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und
Informationsstätten
- b. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung
des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports, der
Unterhaltung, dem Auf- und Ausbau von Wanderwegen und NaturFreundehäusern
als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an
modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes,
- c. die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter
besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. des alpinen
Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns,
- d. die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von
Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung an
entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen oder
Umweltseminaren,
- e. die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller
Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen und Wettbewerben und die
Organisation von Fachgruppen, z. B. von Foto-, Musik- und Tanzgruppen,
Orchestern und Ausstellungen,
- f. die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei
Seminaren und Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen
entsprechender Sammlungen u. a. in NaturFreundehäusern,
- g. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der NaturFreunde
Internationale und Mitwirkung z. B. bei grenzübergreifenden Projekten des Natur-
und Landschaftsschutzes wie der „Landschaft des Jahres“ und internationaler
Jugendbegegnungen
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Gliederung der NaturFreunde
Deutschlands e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für einen der gemeinnützigen
Zwecke:
- a. Förderung generationenübergreifender Angebote,
- b. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- c. der Förderung des Umweltschutzes
- d. der Förderung des Sports
- e. der Förderung der Bildung und Erziehung
- f. der Förderung von Kunst und Kultur
- g. der Förderung der Natur- und Heimatkunde
- h. der Förderung internationaler Gesinnung
- i. der Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens
- im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat
§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine
- Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
- Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen/
Fachbereiche“ des Landesverbandes. (siehe Anlage)
- Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und
Verwaltung der NaturFreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige
Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine und andere
Rechtsformen übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1–4
dieser Satzung.
§ 6 Kinder- und Jugendarbeit
- In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der NaturFreundejugend Deutschlands bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für
aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen
zusammen. Sie führt die Bezeichnung: NaturFreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe
Barsinghausen.
- Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der
NaturFreundejugend Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der
NaturFreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt
werden.
- Die Kinder- und Jugendgruppe kann eine eigene Kasse führen, die der Überwachung der
Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt.
§ 7 Finanzierung der Arbeit
- Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
- a. Mitgliedsbeiträgen
- b. Spenden und Sammlungen
- c. Zuschüssen
- d. Veranstaltungen
- e. Vermietungen und Verpachtungen
- und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
- Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter
Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde
Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
- Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan
aufzustellen und eine Jahresabrechnung vorzulegen.
§ 8 Aufnahme und Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Kinder unter 14 Jahren werden nur in
Verbindung mit mindestens einem Elternteil aufgenommen.
- Der Beitritt zur Ortsgruppe ist schriftlich zu erklären.
- Den Mitgliedern ist bei ihrem Eintritt die Satzung auszuhändigen.
- Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und ist schriftlich bis zum 31.10. des Jahres
dem Vorstand zu erklären.
- Die Rechte und Pflichten des Mitglieds enden im Falle eines Austritts erst mit dem Ende
der Mitgliedschaft zum Jahresende.
- Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden.
Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der
Jahreshauptversammlung. Über die Aufnahme entscheidet Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der
NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.
§ 9 Rechte
- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der
Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die
Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen
des Verbandes zu nutzen und zu empfangen.
- Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB
§ 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt
werden. Es ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand,
bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung
behandeln zu lassen.
- Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.
§ 10 Pflichten
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.
- Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu
entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die
Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
- Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem
Vorstand mitzuteilen.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet:
- a. Durch Tod
- b. Durch freiwilligen Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem
Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.10. mitzuteilen.
- c. Durch Streichung
- Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht
bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der Mitgliederliste
gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus
dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden.
- Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der
Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
- Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim
Ortsgruppen Schiedsgericht möglich.
§ 12 Organe der Ortsgruppen
- Organe der Ortsgruppen sind:
- a. die Jahreshauptversammlung (§ 13)
- b. der Vorstand (§ 14)
- c. der erweiterte Vorstand (§ 14.7)
- d. die Revision (§ 15)
§ 13 Jahreshauptversammlung
- Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die Einberufung jeder Jahreshauptversammlung geschieht durch den Vorstand der
Ortsgruppe. Den Mitgliedern wird die Einladung 4 Wochen vorher schriftlich, unter
Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zur Kenntnis gebracht.
- Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde.
- Eine außerordentliche JHV muss durchgeführt werden auf Antrag:
- a. des erweiterten Vorstandes
- b. der Revision oder
- c. mindestens einem Drittel der Mitglieder.
- Die Durchführung geschieht wie bei der ordentlichen JHV spätestens 6 Wochen nach
Antrag.
- Den Vorsitz der JHV führt der 1. oder der 2. OG-Vorsitzende oder ein von der
Versammlung gewähltes Präsidium.
- Die Jahreshauptversammlung entscheidet über:
- a. Tagesordnung und Geschäftsordnung
- b. den Jahresbericht und die Rechnung für das abgelaufene Jahr
- c. die Entlastung des Vorstandes
- d. die vorliegenden Anträge und die Höhe des Jahresbeitrages e. die Neuwahl des
Vorstandes
- e. die Wahl der Revision
- f. die Bestätigung des Jugendvorstandes und der Fachgruppenleiter
- g. die Auflösung des Vereins.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Geschäftsordnung
nichts anderes regelt. Ausnahmen bilden immer Satzungsänderungen und Auflösung,
bzw. Austritt aus dem Landesverband.
§ 14 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, der/dem ersten Vorsitzenden und
zwei Stellvertretern. Bei Erweiterung des Vorstands sind auch die weiteren
Vorstandsmitglieder, unabhängig von ihrer Funktion, stellvertretend tätig.
- Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung kann der Vorstand um weitere Mitglieder
erweitert werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch
jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder verlängert sich jedoch darüber hinaus bis zu einer wirksamen Neu-
oder Wiederwahl; dies gilt nicht für solche Vorstandsmitglieder, die bei Ablauf der
regulären 2-jährigen Amtsdauer infolge Amtsniederlegung oder Widerruf der
Vorstandsbestellung nicht mehr im Amt waren.
- Die Abgänger haben ihre Geschäftsunterlagen dem verbleibenden Vorstand
zurückzuführen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist,
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Wählbar für den Vorstand ist jedes Mitglied, welches mindestens ein Jahr aktiv dem
Verein angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Ein erweiterter Vorstand besteht aus dem Vorstand, sowie den Vertretern der
Fachgruppen den Jugend- und Kindergruppenleitern bzw. Leiterinnen.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder vom Stattfinden
der Sitzung unterrichtet wurden und die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des erweiterten Vorstandes sind durch
Niederschriften zu beurkunden.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht mindestens aus der/dem 1. Vorsitzenden
und zwei Stellvertretern. Weitere Vorstandsmitglieder können bestellt werden. Jeweils
zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 15 Revision
- Zur Ausübung der Revision erfolgt die Wahl von mindestens 3 Revisoren, immer aber
einer ungeraden Anzahl die Mitglieder der Ortsgruppe sein müssen, in der
Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jähren, Neuwahlen können in jeder
Ortsgruppenversammlung stattfinden.
- Die Revision hat das Recht, den Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes
und aller aus derselben hervorgegangenen Arbeitsausschüsse mit beratender Stimme
beizuwohnen: Sie hat die Pflicht, die genaue Einhaltung der Satzung zu überwachen, die
Geschäftsführung sowie die Kassenführung zu überprüfen und in der
Jahreshauptversammlung über ihren Befund Bericht zu erstatten.
- Auf Beschluss der Revision hat der Vorstand in dringenden Fällen binnen 6 Wochen eine
außerordentliche Jahreshauptsammlung einzuberufen.
§ 16 Schiedsgericht
- Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-,
Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
- Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der
jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V.
- Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei
Ersatzmitgliedern. Es wird bei Bedarf gebildet.
§17 Satzungsänderungen
- Die Satzung der Ortsgruppe kann nur bei Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
§ 18 Auflösung der Ortsgruppe
- Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind,
beschlossen werden.
- Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder
- Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und
Verbindlichkeiten der nächst höheren gemeinnützigen Gliederung der NaturFreunde zu,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 zu
verwenden hat.
- Die Festlegung einer anderen begünstigten Gliederung der NaturFreunde Deutschlands
kann in der Auflösungsversammlung durch Beschluss von mindestens Dreiviertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
- Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die
ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen
Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.
- Die Landesleitung ist von dieser Versammlung mindestens vier Wochen vorher zu
benachrichtigen.
- Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Ortsgruppe oder der nicht ordnungsgemäßen
Fortführung der Geschäfte kann die Auflösung auch mit Zustimmung des
Landesverbandes verfügt, oder von einer Landeskonferenz beschlossen werden.
§ 19 Schlussbestimmungen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe
- Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. 06. 2022 beschlossen.
- Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
- Die Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter der Nummer VR
140005 eingetragen